Statut des Vereines

~ Jazz im Fazz – Verein zur Förderung von Musik & Kultur ~

 


Inhalt

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
§ 2 Vereinszweck
§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 8 Vereinsorgane
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 11 Vorstand
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
§ 14 Rechnungsprüfer; Abschlussprüfer
§ 15 Schiedsgericht
§ 16 Auflösung des Vereines

Anmerkung:

Hinweise auf Paragraphen ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf Bestimmungen dieses Statuts;
Hinweise auf das VerG beziehen sich auf zwingende Bestimmungen des VerG 2002 (Vereinsgesetz 2002, BGBl. I, Nr. 66/2002)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen „Jazz im Fazz“ und bezweckt die Förderung von Musik und Kultur im Rahmen einer dafür adaptierten Weinkellers
(2) Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck
Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet und in allen Belangen gemeinnützig im Sinne der Bundesabgabenordnung; er bezweckt die Förderung von Kunst und Kultur.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Zweckes
(1) Als ideelle Mittel dienen: a) Pflege der Kunst; insbesondere musikalischer Natur b) Pflege der Kultur; c) Durchführung von Veranstaltungen mit kulturellem oder künstlerischen Hintergrund; d) Beitritt zu und Mitgliedschaft bei Vereinen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung; e) Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte; f) Errichtung und Betrieb von Kulturstätten; g) Herausgabe von Zeitschriften und anderen der Verbreitung von Kunst und/oder Kultur dienenden Schriften; h) Einrichtung einer Homepage, einer Bibliothek und Videothek; i) Erteilung von Unterricht, Durchführung von Kursen und Seminaren; j) Beteiligung an Unternehmen;
(2) Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch a) Beiträge der Mitglieder; b) Geld- und Sachspenden; c) Bausteinaktionen; d) Flohmärkte und Basare; e) Warenabgabe (Buffet für Getränke und Speisen, Verkauf von Kunst-, Kultur- und Merchandising-Artikeln); f) Subventionen und sonstige Beihilfen öffentlicher und/oder privater Institutionen; g) Veranstaltungen; h) Werbung jeglicher Art; i) Sponsoring (mit Werbetätigkeit des Vereines bzw. seiner Mitglieder); j) Vermietung oder sonstige Überlassung von Vereinsstätten oder Teilen davon; k) Erteilung von Unterricht; Abhaltung von Kursen und Seminaren; l) Zinserträge und Wertpapiere; m) Verpachtung einer Gastronomieeinrichtung (Kantine, Buffet, Restaurant etc.) n) Erbschaften, Vermächtnisse und Schenkungen; o) Erträge aus Beteiligungen.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können physische und juristische Personen ohne Unterschied werden. Sie gliedern sich in temporäre, ordentliche, und außerordentliche Mitglieder.
(2) temporäre Mitglieder sind natürliche Personen, welche an Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
(3) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
(4) Außerordentliche Mitglieder sind solche, die den Verein fördern.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Natürliche Personen, welche sich über die Homepage oder andere schriftliche Methoden für Veranstaltungen des Vereins anmelden, werden vom Vorstand als temporäre Mitglieder aufgenommen. Die Dauer dieser temporären Mitgliedschaft wird im konkreten Fall durch den Vorstand festgelegt. Der Vorstand behält sich das Recht auf Widerruf der Mitgliedschaft ausdrücklich vor.
(2) Vor Entstehung des Vereines erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer nur vorläufig; diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereines wirksam.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Ablauf, freiwilligen Austritt, Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, oder Ausschluss.
(2) Der freiwillige Austritt ist jederzeit zulässig und bedarf der Schriftform.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nur aus wichtigen Gründen mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere: a) grobes Vergehen gegen das Statut und Beschlüsse der Vereinsorgane; b) unehrenhaftes und anstößiges Benehmen inner- oder außerhalb des Vereines; c) Rückstand bei der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz schriftlicher Mahnung.
(4) Gegen den Ausschluss ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Mitteilung die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen. Gegen den Beschluss der Mitgliederversammlung ist ein vereinsinternes Rechtsmittel nicht zulässig.
(6) Jedes Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten sowie bei Vereinsaustritt allfällige vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien (Kleidung, Abzeichen, etc.) zurückzustellen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die Hausordnung (Anhang A) des Vereins zu akzeptieren und einzuhalten. Die Hausordnung ist in den Lokalitäten des Vereins jederzeit zugänglich.
(2) Jedes Mitglied ist berechtigt aber nicht verpflichtet, zu den in diesem Statut oder von den Vereinsorganen festgelegten Bedingungen an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und seine Einrichtungen zu benutzen; Stimmrecht und aktives sowie passives Wahlrecht in der Mitgliederversammlung richten sich nach § 9 Abs. 5.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was Ansehen und Zweck des Vereines schädigt. Sie haben dieses Statut sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten und sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge verpflichtet.
§ 8 Vereinsorgane
(1) Organe des Vereines sind: a) Mitgliederversammlung (§§ 9 f; § 5 Abs. 1 VerG) b) Vorstand (§§ 11 ff; § 5 Abs. 1 VerG) c) Rechnungsprüfer (§ 14) d) Schiedsgericht (§15)
(2) Die Funktionsperiode der Organe nach Abs. 1 lit. b, c beträgt fünf Jahre; sie dauert jedenfalls bis zur Wahl der neuen Organe. Die Wiederwahl ist möglich.

§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle fünf Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand innerhalb von vier Wochen einzuberufen, a) auf Beschluss des Vorstandes, b) auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung, c) auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder (§ 5 Abs 2 VerG), d) auf Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs 5 VerG).
(3) Zu allen Mitgliederversammlungen hat der Vorstand sämtliche Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
(4) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vorher beim Vorstand schriftlich und von mindestens drei wahlberechtigten Mitgliedern unterschrieben einzureichen. Ordnungsgemäß eingebrachte Anträge müssen in Beratung genommen werden.
(5) Bei der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder, die am 1. Jänner des Jahres, in dem die Mitgliederversammlung stattfindet, das 14. Lebensjahr vollendet und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß entrichtet haben; jedes Mitglied hat nur eine Stimme; das Stimmrecht ist persönlich auszuüben. Für die Funktionen eines Obmannes und dessen Stellvertreter ist Volljährigkeit erforderlich.
(6) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist die Mitgliederversammlung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht beschlussfähig, findet eine halbe Stunde später eine Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
(7) Zu einem Beschluss der Mitgliederversammlung ist, soweit in diesem Statut nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Eine Änderung dieses Statuts bedarf einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann oder sein Stellvertreter. Sind diese verhindert, führt das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereines. Ihr steht das Recht zu, in allen Vereinsbelangen Beschlüsse zu fassen. Insbesondere sind ihr vorbehalten: a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht, gegebenenfalls des Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung); b) Entlastung des Vereinsvorstandes für die abgelaufene Funktionsperiode; c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; d) Bestellung eines Abschlussprüfers (§ 14 Abs. 5; § 5 Abs. 5 VerG); e) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von Mitgliedern durch den Vorstand; f) Beschlussfassung über die Änderung dieses Statuts; g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines; h) Festsetzung der von Mitgliedern zu entrichtenden Beiträge sowie der Beitragszahlungszeiträume; i) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(2) Die Mitgliederversammlung ist befugt, Angelegenheiten gem. Abs. 1 lit. h und i dem Vorstand zu übertragen.

§ 11 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus a) den stimmberechtigten Mitgliedern: 1. Obmann; 2. Obmann-Stellvertreter; b) allfälligen Mitgliedern mit beratender Stimme 1. Referenten zur Beratung in speziellen Sachgebieten (z.B. Kulturstätten, Rechtsangelegenheiten, Marketing, Bildung, Veranstaltungen, Frauen etc.) 2 Beiräte.
(2) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder ein anderes wählbares Mitglied kooptieren. Sind alle der von der Mitgliederversammlung gewählten stimmberechtigten Vorstandsmitglieder ausgeschieden, so ist zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Fällt der Vorstand überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zwecke der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
(3) Der Vorstand ist berechtigt, im Falle der Notwendigkeit weitere Personen mit beratender Stimme in den Vorstand aufzunehmen (Beiräte). Dafür ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Vorstandsmitglieder erforderlich.
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann oder sein Stellvertreter.
(5) Der Vorstand ist bei Anwesenheit aller seiner stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit Stimmeneinheit.
(6) Die Funktion eines Vorstandsmitgliedes erlischt durch Tod, Ablauf der Funktionsperiode, Enthebung durch die Mitgliederversammlung oder durch Rücktritt, der dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären ist. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes ist der Mitgliederversammlung gegenüber zu erklären.
(7) Die Rechnungsprüfer nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 12 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand hat den Verein mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organs im Rahmen dieses Statuts und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu führen, er führt die Geschäfte des Vereins als Kollegialorgan.
(2) Zur Regelung der inneren Organisation kann der Vorstand unter Berücksichtigung dieses Statuts eine Geschäftsordnung für den Vorstand beschließen.
(3) Dem Vorstand kommen alle Aufgaben zu, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan vorbehalten sind. Insbesondere ist er berechtigt und verpflichtet, a) über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden; b) für einen geregelten Kunst- und Kulturbetrieb zu sorgen; c) Kurse, Vereinsfeste und sonstige dem Vereinszweck dienende Veranstaltungen zu organisieren; d) das Vereinsvermögen zu verwalten und ein entsprechendes Rechnungswesen unter Beachtung allfälliger gesetzlicher Bestimmungen einzurichten; bei Eingehen von Verpflichtungen ist auf die finanziellen Möglichkeiten des Vereines Bedacht zu nehmen; e) das Rechnungsjahr festzulegen und einen Jahresvoranschlag (Budget) zu erstellen; das Rechnungsjahr darf zwölf Monate nicht überschreiten (§ 21 Abs. 1 VerG); f) innerhalb von fünf Monaten nach Ende eines Rechnungsjahres eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) samt Vermögensübersicht zu erstellen (§ 21 Abs. 1 VerG); g) eine (außer)ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen und in dieser über die Tätigkeit (Rechenschaftsbericht) und die finanzielle Gebarung zu berichten (§ 20 VerG); wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20 VerG);
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h) von den Rechnungsprüfern aufgezeigte Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen (§ 21 Abs. 4 VerG); i) die Mitglieder in geeigneter Weise über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren; geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (21 Abs. 4 VerG); j) erforderliche Meldungen an Behörden (z.B. Vereinsbehörde, Finanzbehörde) zu erledigen; k) zur Beratung und Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse (Arbeitskreise) einzurichten und deren innere Organisation zu regeln; l) Dienstverhältnisse zu begründen oder aufzulösen.

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Die Mitglieder des Vorstandes sind dem Verein gegenüber verpflichtet, bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Vereinsorgans anzuwenden.
(2) Dem Obmann, im Verhinderungsfalle seinem Stellvertreter, obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und Dritten sowie die Vorsitzführung in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.
(3) Schriftstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann oder seinem Stellvertreter zu unterfertigen.
(4) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von in Abs. 3 genannten Funktionären erteilt werden.
(5) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich eines anderen Organs fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Entscheidungen zu treffen; diese bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(6) Der Obmann-Stellvertreter hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.
(7) Die Referenten und Beiräte sind verpflichtet, die ihnen allgemein oder speziell übertragenen Aufgaben sorgfältig zu erfüllen und dem Vorstand regelmäßig über ihre Tätigkeit zu berichten. Der Vorstand kann sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit ermächtigen, den Verein zu vertreten.

§ 14 Rechnungsprüfer, Abschlussprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören, müssen aber nicht Vereinsmitglieder sein.
(2) Sie haben a) die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel, mindestens einmal jährlich, spätestens innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung (Bilanz) zu prüfen (§ 21 Abs. 2 VerG). Die Mitglieder des Vorstandes haben den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen; b) Gebarungsmängel und/oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen (21 Abs. 3 VerG), vor allem dann, wenn die eingegangenen Verpflichtungen die Mittel des Vereines übersteigen; c) vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung (§ 9 Abs. 2) zu verlangen, wenn sie feststellen, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird; kommt der Vorstand diesem Verlangen nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach, können die Rechnungsprüfer selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§ 21 Abs. 5 VerG); d) auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben und auf Insichgeschäfte (Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein) besonders einzugehen (§ 21 Abs. 3 VerG).
(3) Die Rechnungsprüfer sind zu allen Sitzungen der Vereinsorgane einzuladen und berechtigt, an diesen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Die Rechnungsprüfer sind grundsätzlich nur der Mitgliederversammlung verantwortlich; sie haben dem Vorstand (§ 21 Abs. 4 VerG) und der Mitgliederversammlung über die Gebarungsprüfung sowie allenfalls festgestellte Mängel zu berichten. Auf ausdrückliches und begründetes Verlangen des Vorstandes haben sie in Einzelfällen Überprüfungen vorzunehmen und darüber dem Vorstand zu berichten.
(5) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen über die Bestellung, die Abwahl und den Rücktritt der Organe sinngemäß (§ 8 Abs 2, § 11 Abs 6).
(6) Ein Abschlussprüfer (§ 22 Abs. 2 VerG) ist von der Mitgliederversammlung für die Funktionsperiode (§ 8 Abs. 2) zu bestellen, wenn in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben jeweils höher als drei Millionen Euro waren; ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand einen Abschlussprüfer zu bestellen.

§ 15 Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht entscheidet in allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten.
(2) Es setzt sich aus drei in den Vorstand wählbaren volljährigen Vereinsmitgliedern zusammen und wird derart gebildet, dass jede Streitpartei innerhalb von zwei Wochen nach Übereinkunft über die Befassung des Schiedsgerichtes dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen binnen weiterer zwei Wochen ein weiteres Mitglied zum Vorsitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet bei Anwesenheit aller Mitglieder mit Stimmenmehrheit. Es hat seine Entscheidung nach bestem Wissen und Gewissen zu fällen. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Sofern das Verfahren vor dem Schiedsgericht nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten nach Übereinkunft über die Befassung eines Schiedsgerichtes der ordentliche Rechtsweg offen (§ 8 Abs. 1 VerG).
(5) Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist vereinsintern endgültig.

§ 16 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen ungeschmälert für begünstigte Zwecke im Sinne der §§ 34 ff. Bundesabgabenordnung zu verwenden. Diese Bestimmung gilt auch für den Fall der behördlichen Auflösung.
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung und, falls Vermögen vorhanden ist, das Erfordernis der Abwicklung sowie den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort und die für Zustellungen maßgebliche Anschrift sowie den Beginn der Vertretungsbefugnis eines allenfalls bestellten Abwicklers binnen vier Wochen nach Beschlussfassung über die Auflösung mitzuteilen (§ 28 Abs 2 VerG ).

Wien, im November 2017

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